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Private Arbeitsvermittlung (kleine Geschichte)

Die Arbeitsvermittlung (PAV) wurde am 27. März 2002 als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit ins Leben gerufen. Dies geschah auf politischen Druck aus Brüssel. Als Erfolgsprovision der selbständigen Vermittlungstätigkeit hat der deutsche Staat für die Private Arbeitsvermittlung den Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, der ARGE bzw. der Optionskommune eingeführt. Die Finanzierung erfolgt durch die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Diese Reform war mit imensen Einsparungen verbunden. Die privaten Arbeitsvermittler kommen, da sie nur in einem streng definierten Erfolgsfall bezahlt werden, wesentlich günstiger als die fest angestellten Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit.

Zur Information die Einnahmen aus den Sozialversicherungsbeiträgen, konkret der Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Jahre 2008 gesamt: 26,5 Milliarden Ausgaben: für Arbeitslosengeld 1 nur 13,9 Milliarden, für Kurzarbeit 100 Mio für die Rückerstattung von Sozialbeiträgen immerhin 700 Mio. Quelle:Dr. Wilhelm Adamy leitet den Bereich Arbeitsmarktpolitik beim DGB-Bundesvorstand und ist Sprecher der Arbeitnehmergruppe im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit

Die Erfolgsprämien welche an die privaten Arbeitsvermittler gezahlt werden fallen statistisch kaum ins Gewicht (weniger als 100 Mio.!) im Unterschied zu den imensen Gesamtausgaben des Ministerium von 2008 immerhin 39,4 Milliarden bei unter 15 Milliarden zweckgebundener Ausgaben. Der Eindruck, dass sich der öffentlich rechtliche Bereich der Versicherungseinnahmen sowie der Steuerausgaben dieses Bereiches bemächtigt hat , drängt sich auf.

Europäischer Gerichtshof bricht das Vermittlungsmonopol des Staates, dieRechtslage nach dem 27. März 2002 in Deutschland

Zwischen 1927 (Weimarer Republik) und 1994 (Bonner Republik) hatten die damaligen Arbeitsämter ein Vermittlungsmonopol. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 1991 wurde erst 1994 die Arbeitsvermittlung freigegeben. Zunächst war die Arbeitsvermittlung erlaubnispflichtig. Tatsächlich ab 2002 (Berliner Republik) wurde die Private Arbeitsvermittlung flächendeckend ermöglicht, seitdem basiert sie grundlegend auf dem § 421g SGB 3. Die Erlaubnispflicht fiel weg.

Job in Norwegen oder unter der Sonne Spaniens gewünscht? – Auch das ist möglich!

Nach einem weiteren EuGH-Urteil vom 11. Januar 2007 ist auch eine Vermittlung in das europäische Ausland innerhalb der EU mit dem Vermittlungsgutschein möglich. Einige wenige Regelungen bestimmen in den §§ 292, 296 bis 298 SGB III z.B. die Notwendigkeit eines Vermittlungsvertrages sowie das Verbot der Entgegennahme einer Vergütung bei Ausbildungsvermittlungen vom Bewerber, ebenfalls die datenschutzgemäße Behandlung von Bewerber-Daten. Einzelheiten zur Durchführung des Vermittlungsgutschein -Verfahrens werden in der Geschäftsanweisung zum Vermittlungsgutschein (GA-VGS) geregelt. Die GA-VGS wurde von der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren seit 2002 mehrfach aktualisiert.

Eine besondere Eignung ist vom Vermittler nicht nachzuweisen. Jedoch muss zum Zeitpunkt der Vermittlung eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegen. Liegt diese vor, kann der Private Vermittler nach einer Vermittlung ein Erfolgshonorar oder alternativ eine Vergütung infolge der Einlösung eines Vermittlungsgutscheines beanspruchen. Die Auszahlung der 1. und 2. Rate des VGS nach einer Vermittlung setzt die Erfüllung von Bedingungen voraus.

Die private Vermittlung ist für die Bundesagentur kostenneutral

Die Agentur für Arbeit übernimmt die Kontrollfunktion für die Einhaltung der Vorschriften. Die BA selbst hat in Zusammenarbeit mit dem BMAS festgelegt, dass eine Beantragung der Auszahlung der 1. Rate 6 Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages keine Kosten für den Haushalt der BA verursacht (Kostenneutralität), da der Betrag bis dahin durch die Beendigung des Leistungsbezuges bereits eingespart wurde. Analog gilt das auch für die Zahlung der 2. Tranche nach 6 Monaten.

Vermittlungsgebühr

Nach § 296 SGB III muss zwischen dem arbeitssuchenden Bewerber und dem Privaten Arbeitsvermittler ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vermittlungsvertrag muss bereits vor einer Vermittlung vorliegen, da ansonsten der Vermittlungsgutschein nicht ausgezahlt wird. Aus dem Vermittlungsvertrag muss insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgehen, die der Arbeitsuchende bei Erfolg an den Vermittler zahlen soll. Dieses Arbeitnehmer-Honorar orientiert sich grundsätzlich an der Höhe des vorliegenden Vermittlungsgutscheines (i.d.R. 2000 €). 2022 wurde diese Gebühr tatsächlich auf 2.500 Euro erhöht.

Das Vermittlungshonorar ist im §421g SGB 3 geregelt. Der Vermittlungsvertrag ist eine Beauftragung bei Entlohnung im Erfolgsfall, da ausschließlich bei einem Vermittlungserfolg eine Vergütung fällig wird.

Bis 2018

Nach erfolgreicher Vermittlung kann der Arbeitsvermittler der Institution, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat, 2 Raten in Rechnung stellen: 1. Rate erst nach der sechsten Woche in Beschäftigung / 810 Euro netto (1000 € incl. 19% USt) 2. Rate nach 6 Monaten in Beschäftigung / weitere 810 Euro netto (1000 € incl. 19% USt) bis max. 1500 € (im Sonderfall).

Ab 2018 wurde die Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt und von der Umsatsteuer befreit.

Seit 2022 wurde die Vermittlungsgebühr auf 2 x  1.250 Euro bzw. maximal auf 2 x 1.750 Euro angehoben.

Die Agentur für Arbeit wendet dem Internetgezwitscher zu Folge zum Vergleich ca. 12.000 Euro auf, um einen Kunden erfolgreich zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zu begleiten, leider liegen keine Zahlen für den Aufwand der Agentur für Arbeit, bei Vermittlung bis in Woche 7 der Arbeitsaufnahme vor.

Eine Honorarberechnung gegenüber dem Arbeitsuchenden ist alternativ erlaubt. Hierfür wird zur Beauftragung ein Vertrag geschlossen. In der Regel wird der Privatvertrag entweder als Pauschalbetrag nach Vorbild des Vermittlungsgutscheines abgeschlossen oder ist abhängig von dem zukünftigen Bruttoverdienst des Auftraggebers.

Arbeitsvermittler

Die Eignung eines Arbeitsvermittlers ist bisher durch keine Berufsordnung oder gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die Verbände der PAV erkennen für sich Qualitätsstandards (die jedoch nicht einklagbar sind) an, nach denen ein Arbeitsvermittler als Gewerbetreibender über entsprechende Geschäftsräume verfügen müsse, ebenso über eine angemessene Sachkenntnis, so z.B.: • Befähigungsnachweis des Vermittlers (z. B. einschlägiges Diplom, Berufserfahrung, gegebenenfalls vermittlungsspezifische Zusatzausbildung, Kenntnis der Methoden des Profilings, kundengerechte Gesprächsführung und Klärung bestehender Vermittlungshemmnisse) • Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften • Kenntnis des regionalen und überregionalen Arbeitsmarktes und seiner Akteure • Kenntnis von Branchen- und Berufsprofilen • Kenntnis des Datenschutzes Neben eindeutigen Geschäftsbedingungen und dem Vorliegen eines Beschwerdemanagements soll der Vermittler auch zur • Zusammenarbeit mit fachkundigen Stellen (z. B. Schuldnerberatung) in der Lage sein und darüber hinaus • Kontakte zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterhalten. Geeignet sind oft Arbeitsvermittler die aus dem Bereich Recherche, Vertrieb, Akquise, Geschäftskundenbetreuung kommen.

Ausbildung

Die Ausbildung zum Personaldienstleistungs-Kaufmann bereitet auch auf die Tätigkeit als Privater Arbeitsvermittler vor. Daher kann diese Ausbildung auch in Büros der selbständigen PAV angesiedelt sein. Auch in einem Studium der Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Personal werden die Studenten u.a. auf die Tätigkeit als Privater Vermittler vorbereitet. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, in Kursen eine Befähigung als Vermittlungscoach zu erhalten. Die Verbände der Privaten Arbeitsvermittlung bieten ebenfalls Zertifizierungen an. Die berufliche Zukunft der privaten Arbeitsvermittler hängt zum Teil jährlich ab von der Verlängerung des Vermittlungsgutscheines, über dessen Zulkunft im Parlament oder im Kabinett teils erst kurz vor Jahresende entschieden wird. Es ist Aufgrund dieser Unsicherheit niemandem zu empfehlen, sich in diesem Bereich allein selbständig zu machen.

You get some informations about recruiting and that system of helpfull jobfinding in english (wiki):  English

Reguläre Beschäftigungsverhältnisse werden seltener, insbesondere für Arbeitskräfte ohne Erfahrung

10.09.2010,Jochen Geis

Insbesondere bei den mittleren und älteren Jahrgängen treffen die irregulären Beschäftigungsverhältnisse kaum auf Akzeptanz. Dies ist auch ein Vermittlungshindernis für uns Vermittler, die Angebote der Zeitarbeitsfirmen nehmen drastisch zu, sobald die Konjunktur ein wenig anzieht. Der Grund für die Vorbehalte der Ü35 Generation ist eindeutig

finanziell zu sehen:

zahlen im Ausland teils die Zeitarbeitsfirmen den Beschäftigten mehr als die Belegschaft des Auftraggebers erhält, ist es in Deutschland. Im Ausland ist man als Leiharbeiter gut bezahlter Springer, in Deutschland eher eine geringer bezahlte Aushilfe.

Nicht wenige Erwerbslose sehen selbst in der Erwerbslosigkeit Vorteile gegenüber einer Beschäftigung zu 7 – 8 Euro in der Stunde. Dies ist sicherlich Ansichtssache, wer seine Erwerbslosigkeit sinnvoll nutzt, kann sich natürlich nicht zuletzt auch am Arbeitsmarkt besser präsentieren. Wer allerdings nur jahrelang das Arbeiten verlernt, wird seine Situation auch langfristig weder verbessern, noch in den eigenen Hände halten. Ein Job bringt eher einen besseren Job, als kein Job.Dennoch die Zahl der „irregulären“ Beschäftigung steigt von Jahr zu Jahr mit dieser Zahl verbunden steigt die Zahl der Beschäftigten insgesamt. Inzwischen starten knapp 40% der Berufsanfänger in Zeitarbeit, in Teilzeit oder in befristeten Stellen. Alleine von 1997 – 2007 gab es in diesem Bereich eine Verdoppelung so die Hans Böckler Stiftung. Eine Festanstellung erhalten von den jungen Leuten nach der zunächst befristeten Stelle nur 23%. Somit verändert sich die Beschäftigungsrealität sowie die Lebensperspektive weiter Bevölkerungskreise ständig.

Der Vermittlungsgutschein wurde bis Ende 2011 verlängert

Köln – Arbeitsvermittlung

09.07.2010

Gute Nachricht für Arbeitsuchende und Vermittler. Am 8. Juli 2010 hat der Bundestag einer erneuten Verlängerung der Vermittlungsgutscheinregelung zunächst bis zum 31.12.2011 zugestimmt.

Mit den Änderungen wird klargestellt, dass die bisher zum 31. Dezember 2010 befristete Erprobungszeit für den Vermittlungsgutschein um ein Jahr verlängert wird.

Ein Abriß der Geschichte des Vermittlungsgutscheines:

Bereits seit März 2002 haben Arbeitslose mit Ansprüchen auf Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Anschlussunterhaltsgeld) Anrecht auf einen Vermittlungsgutschein (VGS), sofern sie nach drei Monaten noch nicht vermittelt wurden (§ 421g SGB III).

Dieser Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bestand zuerst nur befristet bis zum 31. Dezember 2004, um Erfahrungen mit diesem neuartigen Instrument sammeln zu können. Bis 31.10.2003 wurden im Bundesgebiet bereits 52.828 Vermittlungsgutscheine an damals gesamt 7.600 verschiedene private Arbeitsvermittler ausbezahlt.

Erste Erfahrungen wurden umgesetzt:

Ab dem Jahre 2005 galt der Vermittlungsgutschein weiter, wenn auch die Vermittlungsprämie von gestaffelten Erlösen zwischen 1500 und 2500 Euro auf einheitlich 2000 Euro festgesetzt wurde und die Vermittlungsprämie nicht mehr sofort fällig wurde, sondern die 1. Rate in Höhe von 1000 Euro erst nach einer sechswöchigen Beschäftigung beantragt werden konnte und die 2. Rate nach sechsmonatiger ununterbrochender Beschäftigung. Damit sollten Missbrauch und

Mitnahmeeffekte sogenannter „schwarzen Schafe“ unter den Arbeitsvermittlern vorgebeugt und unterbunden werden, was auch zum Großteil gelungen ist.

Erprobungsphase im Prinzip abgeschlossen, dennoch keine Sicherheit:

Trotzdem war die sogenannte Erprobung des Verfahrens zum Vermittlungsgutschein immer noch nicht abgeschlossen. So wurde das Verfahren dann mehrfach verlängert: 2006 für ein weiteres Jahr – 2008 für immerhin 3 Jahre und nun zuletzt wiederum für nur ein Jahr. Im kommenden Jahr soll dann wieder mal entschieden werden, ob sich dieses Instrument bewährt hat oder nicht.

Wir meinen:

8 Jahre Erprobung mit den vorgenommenen Anpassungen haben sich bewährt. Das Angebot könnte verbessert werden, der erfolgsabhängige Anreiz der privaten ist eine hohe Arbeitsmotivation. Hiervon profitiert der Arbeitsmarkt, dennoch könnte die Ergebniszahl höher sein, die Vermittlungszeiträume abgekürzt werden. Würde jeder Erwerbslose z.B. mit seiner ersten Nachricht über sein Arbeitslosengeld gleich automatisch einen Vermittlungsgutschein zugesand bekommen, so würde dieser sich gleich an einen privaten Vermittler seiner Wahl wenden können.

Die Leistung der privaten Arbeitsvermittler: 346.091 Vermittlungen im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2008 ?

Arbeitsvermittler fordern deshalb:

– Abschluss der Erprobungsphase

– Vermittlungsgutschein für jeden gemeldeten Arbeitslosen ab 1.Tag  der Arbeitslosigkeit