Tag Archives: AGB PAV Geis

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Private Arbeitsvermittlung Geis

Dienste und Leistungen der Geis Arbeitsvermittlung Köln

[Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.10.2014]



1. Allgemeines

    1. Die Tätigkeit der Geis Arbeitsvermittlung ist vornehmlich auf die Akquise und Vermittlung von Stellensuchenden aller Berufe/ Branchen und auf die Suche von Stellenanbietern gerichtet.

 Gleichzeitig sind wir als headhunter tätig und nehmen Unternehmensaufträge an.
    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der Privaten Arbeitsvermittlung Geis.
    3. Seitens der Privaten Arbeitsvermittlung Geis wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt, das heißt, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Die Private Arbeitsvermittlung Geis übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung.

    4. Die Private Arbeitsvermittlung Geis übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden, als auch für die Arbeitgeber.

    5. Die Private Arbeitsvermittlung jGeis übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende qualitative und quantitative Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen usw.

    6. Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit der Privaten Arbeitsvermittlung Geis ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.
    7. Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Arbeitslosen bzw. Stellensuchenden (vor allem in Bezug auf Vorstrafen, Gesundheitszustand, etc.) sowie seitens der Stellenanbieter gegenüber den Privaten Arbeitsvermittlung Geis, schließen eine Haftung der Privaten Arbeitsvermittlung Geis aus.

    8. Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen zum Datenschutz abweichen, bedürfen der Schriftform.

    9. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautende Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag, die Arbeitsvermittlungsverordnung und die Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) über Arbeitsförderung anzuwenden.

2. Besondere Geschäftsbedingungen für die Vermittlungstätigkeit
    1. Die Private Arbeitsvermittlung Geis legt ihr Hauptaugenmerk grundsätzlich auf die Zielgruppe der Arbeitnehmer, die gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 Nr 3 und Abs.7 SGB III oder gem. §16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs.1 Satz 1 Nr 3 und Abs.7 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, die nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind und die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – der für sie zuständigen Agentur für Arbeit / Jobcenter / ARGE – vorlegen können.


    2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich alle für den Auftrag der Personalauswahl und der Personalbeschaffung benötigten Informationen und Daten der Privaten Arbeitsvermittlung Geis zur Verfügung zu stellen.

    3. Bewerbungsunterlagen: mit der Bewerbung werden die Bewerber erfasst, aufgenommen und kontaktiert. Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form erwünscht. Papierne Bewerbungsunterlagen werden gelocht, digitalisiert und abgelegt. Auf Wunsch der BewerberInnen werden die digitalen Daten gelöscht und gegen frankierten Rückumschlag die papiernen Unterlagen zurückgesandt. Einzig erhalten bleibt die vergebene Bewerbernummer und der Vor- und Nachname um der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter ggf. auf Nachfrage dokumentieren zu können, dass die BewerberIn ihrer Bewerbungsaufforderung nachgekommen ist und diese hierdurch vor Sanktionen zu bewahren. Alle Bewerbungsunterlagen, die den potentiellen Arbeitgebern von der Privaten Arbeitsvermittlung Geis zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Privaten Arbeitsvermittlung Geis.

 Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich gelöscht werden. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig oder bedarf der vorherigen Absprache.

    4. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Bewerber, der Privaten Arbeitsvermittlung Geis auf einem Formular für die Arbeitsagentur den Vertragsabschluss und die Dauer der Beschäftigung nach sechs Wochen bzw. sechs Monaten zu bestätigen.

    5. Der Arbeitssuchende erteilt mit seiner Unterschrift der Privaten Arbeitsvermittlung Geis die Vollmacht, nach erfolgreicher Vermittlung, den Originalgutschein bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzurechnen. Bewerbungen bei Unternehmen vorzunehmen.
    6. Der Vermittlungsgutschein ist durch den Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche nach erfolgreicher Vermittlung/ Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Privaten Arbeitsvermittlung Geis abzugeben. Erfolgt dies nicht, ist die Private Arbeitsvermittlung Geis berechtigt, die Vergütungen dem Arbeitssuchenden in Rechnung zu stellen.

    7. 
Beauftragung: Die Beauftragung findet in der Regel einseitig durch die Arbeitsuchenden und die Unternehmen statt. Hierzu gibt es Standartformulare der Arbeitsvermittlung Geis. Abweichende Beauftragungstexte müssen von der Arbeitsvermittlung gegengezeichnet werden. Die Arbeitsvermittlung Geis kann die Beauftragungen auch ablehnen. Zur Beauftragung hinreichend sind Kopien, Faxe, Dateien. Spätestens bei erfolgter Vermittlung ist die mit Datum und Unterschrift Originalbeauftragung einzureichen. Eine Beauftragung kann auch mündlich unter vorbehalt erteilt werden muss jedoch aufgrund der Vorgaben der Agentur für Arbeit und der Jobcenter in schriftlicher Form nachgereicht werden.

3. Honorarvereinbarungen

    1. Ist der Arbeitssuchende nicht im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins bzw. hat er keinen Anspruch auf Ausstellung eines solchen, so kann er dennoch die private Arbeitsvermittlung Geis mit der Suche nach einem geeigneten Beschäftigungsverhältnis beauftragen.


    2. weitere Vergütungsvereinbarungen (außerhalb der Gutscheinregelung)

a) Besteht kein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder ARGE, so kann eine private Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese richtet sich nach der zu vereinbarenden Vermittlung des Arbeitsplatzes.

Abweichende Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsorte ausserhalb des Gültigkeitsbereiches der AVGS.

Festanstellung im Angestelltenverhältnis oder freiberuflichen Tätigkeit
• Arbeitsvertrag im Ausland
• Minijob/Aushilfe



b) Kommt infolge der Vermittlung durch die Private Arbeitsvermittlung Geis ein Arbeitsvertrag ausserhalb der Gültigkeit des AVGS zustande, beträgt die/der Vermittler/in zustehende Vergütung in der Regel:

30% eines Bruttomonatsgehaltes (Abweichungen sind möglich nach Absprache und Aufwand und zuvor vertraglich festzuhalten)

Der Betrag kann in Raten abgezahlt werden und wird durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis zusätzlich geregelt, wenn dies notwendig wird.

Beauftragung durch einen Arbeitgeber

3.4 Wird die Private Arbeitsvermittlung Geis durch einen Arbeitgeber beauftragt, einen Arbeitsplatz bzw. eine Stelle zu besetzen, so ist ein entsprechender Vermittlungsvertrag zu schließen. Inhaltlich sind der Vertragsgegenstand, die Vergütung, die Unterlagen, die Leistungen, der Datenschutz und die Schlussbestimmungen zu erfassen.

4. Vereinbarungen zum Datenschutz

4.1 Jede digitale Bewerbung wird digital beantwortet mit dem Hinweis, dass die Bewerbungen bei der Arbeitsvermittlung Geis digital erfasst werden. Diese Erfassung wird auf Wunsch der BewerberInnen revidiert. Mit der Beauftragung erklären sich die BewerberInnen mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe, den der Privaten Arbeitsvermittlung Geis zur Verfügung gestellten Angaben, einverstanden. Bei privaten Beauftragungen wird ausschließlich auf Grundlage der schriftlichen Beauftragungen gearbeitet, bei Beauftragungen auf Grundlage des AVGS gilt die Vorlage der Kopie des AVGS vorbehaltlich als Beauftragung und eine schriftliche Beauftragung kann nachgeholt werden. Dies läßt sich aus Distanz und Zeitgründen nicht anders handhaben.

4.2 Alle der Privaten Arbeitsvermittlung Geis zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt und auf Antrag wieder vollständig gelöscht.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Auf alle durch die Bundesagentur für Arbeit und auf Honorarbasis zu zahlenden Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben und alle Rechnungen sind nach Erhalt und ohne Abzug fällig.

5.2 Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitslosen ist direkt nach Abschluss eines – durch die Private Arbeitsvermittlung Geis vermittelten – Arbeitsvertrages an die Private Arbeitsvermittlung Geis zu übergeben. Sollte der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit überschritten haben oder wird nicht vom Vermittelten an die Private ArbeitsvermittlungGeis ausgehändigt, ist der Vermittelte für die Zahlung der Vergütung – eventuell in Teilbeträgen – verpflichtet.

    1. Wird ein Arbeitsplatz/ eine Stelle auf Anfrage eines Arbeitgebers besetzt, so wird die Vermittlungsvergütung entsprechend des geschlossenen Vermittlungsvertrages fällig.
    2. Arbeitnehmerüberlassungen nehmen die von der Privaten Arbeitsvermittlung Geis übermittelten Bewerber nicht automatisch in den Bewerberpool auf. Alle Bewerbungen, die von einer Arbeitnehmerüberlassung mit den Arbeitssuchenden vorgenommen werden sind nur in Absprache / Kenntnissetzung mit der Privaten Arbeitsvermittlung Geis gestattet. Eine Zusammenarbeit mit einer Zeitarbeitsfirma wird automatisch beendet , sofern die Arbeitnehmerüberlassung den Bewerber einstellt bzw. weiter reicht und die Private Arbeitsvermittlung Geis hieran nicht im Gültigkeitszeitraum des AVGS partizipieren läst.
    3. Kommt es im Zeitraum von 6 Monaten „hinterrücks“ zu einer Einstellung einer/em vorgeschlagenen/em Bewerberin/er, und die Private Arbeitsvermittlung Geis nimmt Kenntnis davon, hat der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung 1.000 Euro und der Arbeitsuchende 1.000 Euro (beides brutto) zu zahlen

6. Rechtswirksamkeit, Nebenabreden

6.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

6.2 Die Vertragspartner verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

6.3 Nebenabreden sind unzulässig und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.