Daily Archives: 2. Juni 2013

Aktivierung- und Vermittlungsgutschein AVGS

Der Vermittlungsgutschein wurde am 01.04.2012 umbenannt in “Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein”.

Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, oder Jobcenter verpflichtet, an einen Arbeitsvermittler für seine geleistete Vermittlung, eine Erfolgsprämie zu zahlen.

Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012

Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug

… können nun auch als Nichtleistungsbezieher – Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug – erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ohne Wartezeit – also sofort erhalten. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden. Wir halten einen Antrag für sie bereit.

Bezieher von Arbeitslosengeld I

… können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS.

Bezieher von Arbeitslosengeld II

… können nun nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit – also sofort erhalten. 

Wichtig:
Sagt Ihnen die Arbeitsagentur / Jobcenter das die Fördervoraussetzungen für einen AVGS nicht erfüllt sind, so ist ein Ablehnungsbescheid von der Arbeitsagentur / Jobcenter zu erstellen, in dem konkret die Ablehnungsgründe beschrieben sind. Dies ist für Sie und den Vermittler wichtig, um somit zu wissen woran das Ermessen scheitert. GA § 45 SGB III MPAV – Teil 2 Verfahren V.45.01(5)
Ein Vermittlungsgutschein kann auch ausgestellt werden wenn Sie NICHT im Leistungsbezug von ALG 1 oder ALG 2 sind, die Vorausetzung wenn sie nicht in Arbeit sind. z.B. jobsuchende Studenten, Selbstständige. Dies gilt auch unter gewissen Umständen wenn Sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind und noch in Arbeit sind. Also suchen Sie das Gespräch mit dem Jobcenter und melden Sie sich in jedem Fall arbeitsuchend.

Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit dem AVGS !

  • Vermittlung in eine sv. Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden / Woche. (kein 400,- Job!)
  • Zwischen Vermittler und Bewerber muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen !
  • Der AVGS muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Arbeitgeber gültig sein.
  • Beschäftigungsort muss in Deutschland,oder so wie auf dem AVGS angegeben, liegen.
  • Befristetes Beschäftigungsverhältnisse muss mindestens 3 Monate haben.
  • Sie dürfen in den letzten 4 J. nicht länger als 3 Monate bei dem neuen Arbeitgeber gearbeitet haben.
  • Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung verpflichtet, sobald ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
  • Die Auszahlung des AVGS wird durch den Vermittler bei der Arbeitsagentur beantragt und ausgezahlt.
  • Die Vermittlung wird mit einem gültigen AVGS gestundet und dann in 2 Raten gezahlt.
  • 1.Rate 1000 €(inkl. Steuern) und erst nach 6 wöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • 2.Rate 1000 € (inkl. Steuern) und erst nach 6 monatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Der Vermittler muss als “Arbeitsvermittlung” gewerblich angemeldet sein. !

 Arbeitsvermittlung nur mit Vertrag gültig !

  • Für die aktive Arbeitsvermittlung muss nach dem BGB ein Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitsvermittler schriftlich abgeschlossen werden !
  • Sie können mehrere Arbeitsvermittler einschalten und jeweils eine Kopie des AVGS aushändigen.
  • Das Original übergeben sie demjenigen Vermittler, welche Sie in Arbeit vermittelt hat !

Weitere Infomationen zum Vermittlungsgutschein

Der AVGS ist eine sogenannte Kann / Ermessensleistung und kann nur bei Trägern angewendet werden, welche dafür zugelassen worden sind. Näheres dazu auch bei Ihrer Arbeitsagentur / Jobcenter

• Ab dem 01.01.2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem neuen § 45 SGB III abrechnen möchten, eine AZAV-Zertifizierung nachweisen. Andere Zertifikate oder Beurkundungen zur Einhaltung von Qualitätsmerkmale, sind ab dem 01.04.2012 nicht rechtens.